Die Berechtigung und Einordnung einer ausgesprochenen Kündigung ist zwischen Bauvertragsparteien oft streitig. Dabei haben beide Parteien zu beachten, dass die Gründe einer Kündigung nachgeschoben werden können. Sie müssen nicht in dem Kündigungsschreiben zwingend genannt werden. Sie müssen auch nicht zeitgleich mündlich mitgeteilt werden. Notwendig ist aber, dass die Gründe für die Kündigung zu dem Zeitpunkt bereits vorlagen, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017, Aktenzeichen: VII ZR 46/15). Das muss beachtet werden, denn eine Kündigung kann anderenfalls zu erheblichen Kostenfolgen führen.