Der Unternehmer, dem bestelltes Material oder bestellte Geräte vom Lieferanten auf die Baustelle oder in den Betrieb geliefert werden, muss die Lieferung unverzüglich prüfen und Mängel rügen. Anderenfalls kann er Gewährleistungsrechte gegenüber seinem Lieferanten verlieren. Es handelt sich dabei aber nicht um eine „Rundumuntersuchung“, die sich auf alle in Betracht kommenden Mängel erstreckt. Die Anforderungen an die Pflicht des Unternehmers zur Untersuchung der ihm gelieferten Materialien und Baustoffe dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere ist im Regelfall vom Unternehmer nicht zu verlangen, dass er zur Untersuchung einen Sachverständigen einschaltet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2017, Aktenzeichen: VIII ZR 246/16).