Mit § 648a BGB (seit dem 01.01.2018: § 650f BGB) wollte der Gesetzgeber dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv eine Sicherheit für die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung zu erlangen. Vertraglich vereinbart werden muss diese Sicherheit nicht. Der Unternehmer kann den Anspruch nach Vertragsabschluss jederzeit kraft Gesetzes geltend machen. Dem Verlangen nach Sicherheit können auch andere Motive als die bloße Erlangung der Sicherheit zugrunde liegen. In dem hier angeführten Fall des Bundesgerichtshofs soll der Unternehmer damit Druck ausgeübt haben, um Verhandlungen über die Abwicklung des Bauvertrages zu erreichen. Das ist auch ein nicht zu beanstandendes Motiv. Dazu kann auch die Möglichkeit zählen, die Kündigungsvoraussetzungen zu erreichen, um sich von dem Vertrag zu lösen, wenn der Unternehmer daran nicht festhalten will (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2017, Aktenzeichen: VII ZR 34/15).