Ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2013 (VIII ZR 318/12) hat zu der Einschätzung geführt, dass für die Photovoltaikanlagen nun grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistungsfrist gelte. Das ist aber nach wie vor nicht gesichert. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist kann auch weiter eingreifen und damit zu einer deutlich verlängerten Haftung führen. Das müssen sich die Beteiligten eines Vertrages über eine Photovoltaikanlage vor Augen führen. Dazu haben wir in einem Aufsatz Stellung genommen. Der vollständige Aufsatz ist online unter AnwZertBauR 3/14, Anm. 2 veröffentlicht, aber auch hier nachzulesen.